Artikel 1. Umfang der Anwendung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote und Verträge zwischen EcoXtrusion (dem Käufer) einerseits und einer anderen Partei andererseits, insbesondere für die Lieferung von Waren durch die andere Partei an den Käufer.
Von diesen Bedingungen kann nur abgewichen werden, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Abweichungen gelten nur für den betreffenden Vertrag.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gegenpartei finden keine Anwendung. Der Käufer erklärt sich mit solchen Bedingungen nicht einverstanden, es sei denn, der Käufer hat deren Anwendbarkeit ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
Artikel 2. Angebote; Bestellungen; Zustandekommen des Vertrags
Eine Aufforderung des Käufers zur Abgabe eines Angebots ist immer unverbindlich.
Ein von der Gegenpartei abgegebenes Angebot ist unwiderruflich, es sei denn, die Gegenpartei hat vor oder bei der Abgabe des Angebots schriftlich erklärt, dass es widerruflich ist.
Ein Vertrag zwischen dem Käufer und der Gegenpartei kommt erst durch die schriftliche Annahme eines Angebots der Gegenpartei durch den Käufer oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Käufers zustande.
Im Falle eines Rahmenvertrags kommt der Vertrag zustande, sobald der Käufer der Gegenpartei einen Auftrag gemäß dem betreffenden Rahmenvertrag erteilt.
Solange der beabsichtigte Vertrag nicht in jeder Hinsicht voll wirksam geworden ist, ist der Käufer berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen, ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung hat.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich erfolgen.
Artikel 3. Ausschreibungen
Bei Angeboten hat jede andere Partei, die ein Angebot abgeben möchte, ihr Angebotsformular spätestens an die darauf angegebene Adresse zu senden (oder senden zu lassen), und zwar ohne Kosten für den Käufer.
Angebotsformulare, die nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, sind ungültig, es sei denn, der Käufer beschließt aufgrund besonderer Umstände etwas anderes.
Artikel 4. Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers darf die Gegenpartei die Verpflichtungen, die sich für sie aus dem Vertrag und der Ausführung des Vertrags selbst ergeben, oder Teile davon nicht auf einen Dritten übertragen oder untervergeben.
Die Übertragung oder Auslagerung an einen Dritten berührt nicht die Haftung der Gegenpartei für die Handlungen und Unterlassungen dieses Dritten und für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages.
Artikel 5. Qualität und Haftung; Versicherung
Die Gegenpartei garantiert, dass die gelieferten Sachen in jeder Hinsicht dem Vereinbarten sowie den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen und sonstigen behördlichen Vorschriften entsprechen. Die Waren müssen im Übrigen von guter Qualität und für den Zweck, für den sie bestimmt sind, geeignet sein und die Eigenschaften besitzen, die der Käufer aufgrund des Vertrages erwarten darf.
Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nichtübereinstimmung der gelieferten Waren mit den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ergeben, und stellt den Käufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers Waren zu liefern, die von dem Vereinbarten abweichen.
Artikel 6. Prüfung und Inspektion
Der Käufer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, die Waren oder einen Teil davon vor der Lieferung und/oder danach zu testen oder zu inspizieren (oder testen zu lassen). Zu diesem Zweck leistet die Gegenpartei unentgeltlich ihre volle Mitwirkung und gewährt Zugang zu dem/den Ort(en), an dem/denen die Waren hergestellt oder gelagert werden. Falls gewünscht, stellt die Gegenpartei auch kostenlos einen geeigneten Raum für die Prüfung oder Inspektion zur Verfügung.
Im Falle einer Ablehnung hat der Käufer die andere Partei schriftlich zu benachrichtigen. Diese Mitteilung gilt als Inverzugsetzung. Wenn die Lieferung nach ihrer Art oder ihrem Zweck nicht mehr möglich oder zweckmäßig ist oder wenn die Gegenpartei die im vorigen Satz genannte Möglichkeit nicht nutzt oder nicht ordnungsgemäß liefert, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Käufers auf Schadenersatz.
Wenn die Gegenpartei bei der Prüfung oder Inspektion nicht vollständig mitwirkt, gehen die daraus resultierenden Kosten zu ihren Lasten.
Lehnt der Käufer die Waren ab, so holt die Gegenpartei diese innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Käufer sie davon in Kenntnis gesetzt hat, auf eigene Kosten beim Käufer ab, wobei sie den dem Käufer in Rechnung gestellten Betrag gutschreibt und die vom Käufer diesbezüglich bereits gezahlten Beträge zurückzahlt. Kommt die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Käufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Waren auf Kosten der Gegenpartei liefern lassen.
Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikel über die Prüfung oder Inspektion durch den Käufer haftet die Gegenpartei für alle Schäden, die sich aus der Lieferung mangelhafter Waren ergeben, und zwar auch dann, wenn diese Waren einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Unter der Gegenpartei wird in diesem Zusammenhang auch das Personal der Gegenpartei und die (juristischen) Personen verstanden, für die die Gegenpartei haftet. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Käufers auf Schadenersatz.
Die Gegenpartei schützt den Käufer vor allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels. Unter Dritten sind in diesem Zusammenhang auch Mitarbeiter des Käufers und (juristische) Personen zu verstehen, die im Auftrag des Käufers tätig sind.
Die Gegenpartei ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Versicherung gegen die in diesem Artikel beschriebenen Haftungen und Risiken abzuschließen, was unter anderem bedeutet, dass die Gegenpartei eine ordnungsgemäße Produkthaftpflichtversicherung abschließen muss. Die Gegenpartei hat dem Käufer auf Verlangen die Versicherungspolice, die Versicherungsbedingungen und den Nachweis der Prämienzahlung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7. Lieferung; Lieferfrist
Lieferungen, einschließlich Teillieferungen, haben am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt für die Lieferung die Bezeichnung "geliefert verzollt" (ddp) gemäß der neuesten Fassung der Incoterms, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer (ICC).
Wenn die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Frist und am vereinbarten Ort geliefert und/oder die Arbeiten nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeführt worden sind, ist die Gegenpartei ohne Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Fall ist der Käufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die zu liefernden Sachen abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
Wenn die Gegenpartei weiß oder vermutet, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen (kann), muss sie dies dem Käufer unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen.
Die Gegenpartei sorgt dafür, dass die zu liefernden Waren von allen erforderlichen Unterlagen begleitet werden, die für die korrekte Verwendung der Waren bestimmt sind, sowie von eventuellen Prüf- und Kontrollberichten und Garantiescheinen. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass dem Käufer bei der Lieferung ein Lieferschein ausgehändigt wird.
Das Risiko des Verlusts, der Zerstörung und der Beschädigung der Waren verbleibt bei der Gegenpartei, bis die Waren an den Käufer geliefert wurden und ein bevollmächtigter Vertreter des Käufers den Empfang unterzeichnet hat.
Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers zulässig.
Artikel 8. Eigentumsübergang; Gefahr; Abnahme
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über, sobald die Waren am vereinbarten Lieferort abgeliefert worden sind.
Im Falle der Ablehnung der Waren durch den Käufer im Sinne von Artikel 6 bleiben die Waren Eigentum der Gegenpartei, und es wird davon ausgegangen, dass auch das Risiko bei der Gegenpartei verbleibt und somit nie auf den Käufer übergegangen ist. Der Käufer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Vom Käufer bereits gezahlte Beträge sind in diesem Fall von der Gegenpartei unverzüglich zu erstatten.
Die Entgegennahme der Waren durch den Käufer schließt eine spätere Reklamation wegen Mängeln an den gelieferten Waren und eine Reklamation wegen der sonstigen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Gegenpartei nicht aus; die Verarbeitung, Bearbeitung, Inbetriebnahme oder erneute Lieferung der Waren lässt dieses Recht unberührt.
Artikel 9. Verpackung; Transport
Die gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verpacken, zu schützen und so zu transportieren, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen.
Alle Kosten für Verpackung, Lagerung und Transport der Waren gehen zu Lasten der Gegenpartei, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
Im Falle von Leihverpackungen muss dies von der Gegenpartei deutlich angegeben werden. In allen anderen Fällen geht das Eigentum an den Verpackungen zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Leihverpackungen können vom Käufer an eine von der Gegenpartei anzugebende Adresse auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zurückgeschickt werden. Wenn die Gegenpartei keine Adresse angibt, ist der Käufer berechtigt, die Leihverpackungen an die Adresse der Gegenpartei auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu schicken. Der Käufer kann auf den Erwerb des Eigentums an der Verpackung verzichten und die Gegenpartei auffordern, die Verpackung zurückzunehmen. Der Käufer ist außerdem jederzeit berechtigt, die Verpackung auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zurückzusenden.
Wenn die gelieferten Waren nicht ordnungsgemäß verpackt sind, haftet die Gegenpartei für den dadurch oder im Zusammenhang damit entstandenen Schaden, einschließlich des Schadens an den gelieferten Waren selbst.
Artikel 10. Preis
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Preise Festpreise ohne Mehrwertsteuer und daher beispielsweise einschließlich Transport, Be- und Entladung, aller Ein- und Ausfuhrzölle und Verbrauchssteuern sowie einschließlich aller anderen Abgaben und Steuern im Zusammenhang mit der (Lieferung der) Waren und einschließlich der (zusätzlichen) Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags. Auch Währungsdifferenzen (Wechselkursdifferenzen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung/Fakturierung) haben keinen Einfluss auf den Preis.
Änderungen von Preisen, Löhnen, Kosten, Sozialabgaben, Steuern und anderen kostensteigernden Faktoren können nicht an den Käufer weitergegeben werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Artikel 11. Zahlung
Der Käufer ist erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Gegenpartei alle ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Die Zahlung kann vom Käufer ausgesetzt werden, wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt hat.
die zahlung hat innerhalb der vereinbarten zahlungsfrist nach empfang und genehmigung der rechnung der anderen partei zu erfolgen. wenn keine andere zahlungsfrist vereinbart wurde, gilt eine zahlungsfrist von 60 tagen nach rechnungsdatum.
Der Käufer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber der Gegenpartei mit seinen Forderungen an die Gegenpartei zu verrechnen.
Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, ist er erst zwei Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Inverzugsetzung durch die Gegenpartei in Verzug.
Artikel 12. Rechte von Dritten
Die Gegenpartei garantiert dem Käufer, dass sie zur Übertragung des Eigentums an den gelieferten Waren berechtigt ist und dass keine Rechte Dritter (einschließlich geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte) verletzt werden. Die Gegenpartei stellt den Käufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei und vergütet dem Käufer auf erstes Anfordern den Schaden, den der Käufer dadurch und im Zusammenhang damit erleidet.
Artikel 13. Vertraulichkeit
Die Gegenpartei (einschließlich des Personals der Gegenpartei und der von der Gegenpartei eingeschalteten Dritten) verpflichtet sich, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Schemata und andere (geschäftliche) Informationen, die der Gegenpartei im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, und/oder andere Informationen, die der Gegenpartei anderweitig bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und darf diese Daten und Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers vervielfältigen und/oder Dritten bekannt/zugänglich machen.
Die Verpflichtungen, die sich für die Gegenpartei aus dem ersten Absatz dieses Artikels ergeben, bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Artikel 14. Ausführung
Wenn die gelieferten Sachen nicht dem Vertrag entsprechen, kann der Käufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, von der Gegenpartei die Lieferung des Fehlenden oder die Reparatur oder den Ersatz der Sachen verlangen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.
Wenn die Gegenpartei nach schriftlicher Mahnung durch den Käufer einer Aufforderung im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels nicht innerhalb einer in der Mahnung zu setzenden Frist nachkommt, kann der Käufer die Lieferung, Reparatur oder Ersetzung durch einen Dritten vornehmen lassen, und die Gegenpartei wird dem Käufer die damit verbundenen Kosten auf Verlangen erstatten.
Artikel 15. Höhere Gewalt
Versäumnisse der Gegenpartei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gelten nur dann als höhere Gewalt und können ihr nicht angelastet werden, wenn sie weder auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, noch aufgrund des Gesetzes, des Vertrags oder der allgemein anerkannten Praxis auf ihre Rechnung gehen. Die Gegenpartei muss nachweisen, dass ihr ein Mangel nicht zuzurechnen ist.
Als höhere Gewalt auf Seiten der Gegenpartei gelten auf jeden Fall nicht: Personalmangel; Streik; übermäßige Abwesenheit durch Krankheit; der Umstand, dass die Gegenpartei eine Leistung, die im Zusammenhang mit der von ihr zu liefernden Leistung von Bedeutung ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erhält; Untauglichkeit der von der Gegenpartei verwendeten Sachen sowie Liquiditäts- und Solvenzprobleme der Gegenpartei, und zwar ungeachtet der zugrunde liegenden Ursache.
Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die Gegenpartei ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch eine Partei aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 30 Tage dauert, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
Auch wenn sich die Gegenpartei auf höhere Gewalt berufen kann, muss sie den Käufer unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung vereinbarten Frist schriftlich über die Nichterfüllung und deren Ursache informieren.
Artikel 16. Garantie
16.1 Der Käufer kann die Rechte, die er aus einem Mangel ableiten kann, auch dann geltend machen, wenn eine Garantiefrist vereinbart wurde, wenn er der Meinung ist, dass die Sachen nicht dem Vertrag entsprechen.
Eine vereinbarte Garantie bedeutet in jedem Fall, dass die Gegenpartei einen der Gegenpartei vom Käufer gemeldeten Mangel so schnell wie möglich auf Kosten der Gegenpartei, einschließlich der zusätzlichen Kosten, behebt. Wenn die Gegenpartei Waren oder Teile davon geändert, repariert oder ersetzt hat, gilt die diesbezügliche Garantie erneut für die volle Garantiezeit.
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Rechte, die der Käufer aus einem Mangel der Gegenpartei sowohl während als auch nach Ablauf der Garantiezeit herleiten kann.
Artikel 17. Auflösung
Eine zwischen dem Käufer und der Gegenpartei vereinbarte Frist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Gegenpartei ist eine Frist, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Unbeschadet aller anderen Rechte des Käufers kann der Käufer den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung auflösen, wenn:
die Gegenpartei mit einer Verpflichtung aus dem Vertrag in Verzug ist;
die Erfüllung einer fälligen Verpflichtung aus dem Vertrag durch die Gegenpartei vorübergehend oder dauerhaft unmöglich wird;
dem Abnehmer (einschließlich Personal der Gegenpartei oder von der Gegenpartei eingeschalteter Dritter) von der Gegenpartei (einschließlich Personal der Gegenpartei oder von der Gegenpartei eingeschalteter Dritter) ein Vorteil angeboten oder gewährt wurde oder wird, wenn der Abnehmer dies nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigt hat;
die Gegenpartei für insolvent erklärt wird, ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder im Falle der Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit der Gegenpartei; in den vorgenannten Fällen werden die Forderungen des Käufers gegenüber der Gegenpartei sofort und in vollem Umfang fällig und ist der Käufer berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen und/oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet der sonstigen Rechte des Käufers.
In diesen Fällen ist der Käufer auch berechtigt, den Vertrag durch einen oder mehrere Dritte auf Kosten und Risiko der Gegenpartei erfüllen zu lassen.
Artikel 18. Beilegung von Streitigkeiten; anwendbares Recht
Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jede Streitigkeit zwischen dem Käufer und der Gegenpartei ausschließlich vom Amtsgericht Almelo entschieden. Dies gilt nicht, wenn der Untergerichtsbezirk des Gerichts zuständig ist. Der Käufer hat jedoch jederzeit das Recht, eine Streitigkeit dem nach dem Gesetz oder dem anwendbaren Vertrag zuständigen Gericht vorzulegen.
Jeder Vertrag zwischen dem Käufer und der Gegenpartei unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CisG 1980) ist ausgeschlossen.
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